| Beschreibung: | Das Insolvenzrecht schreckt den juristischen Laien oft ab, doch das muss nicht sein, denn die wirtschaftliche Lage muss nicht immer das zwigende Aus für ein Unternehmen oder den Ruin für eine Privatperson bedeuten. Ein Beispiel hierfür ist das Verbraucherinsolvenzverfahren, das auf den Seiten von Insolvenzrecht.inf entsprechend erläutert wird. Für natürliche Personen sieht das Insolvenzrecht zwei besondere Verfahrensformen vor, die Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung.Die Notwendigkeit für diese besonderen Regelungen ergibt sich vor allem aus der Fragestellung was geschehen soll, wenn das verwertbare Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um alle Gläubigerforderungen zu begleichen. Während juristische Personen mit Abschluss des Insolvenzverfahrens automatisch erlöschen und damit auch die Restforderungen untergehen, muss einer natürlichen Person die Möglichkeit gegeben werden sich von der Verschuldung zu lösen. ür natürliche Personen, die keine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben oder für natürliche Personen, die zwar eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger), sieht § 304 InsO zwingend ein vereinfachtes Verfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) vor. Danach sind Personen, die noch aktiv eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben vom Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet dem Schuldner dabei besonders zwei Vorteile, zum einen besteht die Möglichkeit mit den Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan zu vereinbaren, zum anderen gilt ein vereinfachtes Verfahren. Mehr zu diesem interessanten Thema erfahren Sie bei www.Insolvenzrecht.info |